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Aktuell zum Thema
Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Am 12.2.2009 wurde das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG) vom Bundestag beschlossen. Nach der Zustimmung
durch den Bundesrat soll das Gesetz am 1.9.2009 in Kraft treten.
Das Recht des Versorgungsausgleichs wird durch das neue Gesetz
grundlegend neu geordnet und gewährt eine gerechte Teilhabe an dem
in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen. [mehr]
Aktuelle Meldungen zur Altersvorsorge:
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| 26.02.2009 |
 Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom Bundestag beschlossen!
Am 12.2.2009 wurde das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom Bundestag beschlossen. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat soll das Gesetz am 1.9.2009 in Kraft treten. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird durch das neue Gesetz grundlegend neu geordnet und gewährt eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen.
Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im Überblick:
- Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgung und privater Altersvorsorge zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung. Beim Scheitern einer Ehe werden die von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte je zur Hälfte geteilt. Bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten die Regeln über den Versorgungsausgleich für Ehegatten entsprechend.
- Das geltende Recht sieht eine Verrechnung aller Versorgungsanrechte und den Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vor, was in der Vergangenheit oft zu fehlerhaften Ergebnissen geführt hat. Künftig gilt für den Versorgungsausgleich der Grundsatz der internen Teilung, d.h. jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht ist gesondert in dem jeweiligen Versorgungssystem zu teilen. Damit erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten und nimmt gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teil.
- Abweichend von dem Grundsatz der internen Teilung kann eine externe Teilung nach § 14 VersAusgGl-E ausnahmsweise zulässig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zustimmt und bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Die Teilung erfolgt dann nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch eine zweckgebundene Abfindung und Einmalzahlung bei einem anderen Versorgungsträger.
- Bei der internen und externen Teilung werden die Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gekürzt.
- Ein Versorgungsausgleich findet u.a. nicht statt bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung.
- Steuerlich flankiert wird der Versorgungsausgleich im Einkommensteuerrecht.
- In der betrieblichen Altersversorgung erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Er erhält damit allerdings keine arbeitsrechtliche Stellung, sondern es wird lediglich eine versorgungsrechtliche Beziehung mit dem Versorgungsträger hergestellt.
26.2.2009
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