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Maßgebliche Gesetzgebung auf einen Blick:

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15.06.2009
Pfeil auf Titel der News Anspruch auf Großelternzeit nach BEEG

Nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben nach § 15 Abs. 1a BEEG auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Voraussetzungen:

  • ein Elternteil des Kindes ist minderjährig
  • ein Elternteil des Kindes befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr
  • einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt
  • keiner der Elternteile des Kindes beansprucht für denselben Zeitraum selbst Elternzeit.

Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht auch für Großeltern Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.
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03.09.2007
Pfeil auf Titel der News Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens zum 1. September 2007 in Kraft getreten

Das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ tritt zum 1. September 2007 in Kraft. Die Beschäftigten in Bundesbehörden und die Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf den Schutz vor Passivrauchen. Zugleich wird die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche von 16 auf 18 Jahre erhöht.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: „Für den Nichtraucherschutz bricht eine neue Zeit an. Passivrauchen in Bundesbehörden und öffentlichen Verkehrsmitteln gehört ab 1. September der Vergangenheit an. Mit diesem Gesetz setzt der Bund ein klares Signal für einen konsequenten Gesundheitsschutz. Es ist nun wichtig, dass alle Länder diesem Beispiel folgen und möglichst wenig Ausnahmen in ihren Ländergesetzen zulassen.“

Welche Einrichungen sind betroffen?
Zu den öffentlichen Einrichtungen der Bundesverwaltung, die von dem grundsätzlichen Rauchverbot betroffen sind, gehören Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Auch Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt und Bundesverfassungsgericht fallen unter das Gesetz.

Welche Verkehrsmittel werden rauchfrei?
Das grundsätzliche Rauchverbot im öffentlichen Personenverkehr betrifft alle öffentlichen Verkehrsmittel, wie Busse, Bahnen, aber auch Taxen.

Kein Tabak an unter 18-Jährige!
Zu der Heraufsetzung des Abgabealters für Tabakwaren erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: „Wer in jungen Jahren nicht mit dem Rauchen beginnt, bleibt auch später mit großer Wahrscheinlichkeit Nichtraucher. Deshalb ist es so wichtig, dass Kinder und Jugendliche von der Zigarette fern gehalten werden. Tabakwaren dürfen jetzt nicht mehr an Minderjährige verkauft werden. Ich freue mich, dass zunehmend mehr Jugendliche erkannt haben, dass Nichtrauchen die richtige Entscheidung ist. Die Raucherquote bei den 12- bis 17-Jährigen ist von 28 Prozent im Jahr 2001 auf 18 Prozent im Jahr 2007 zurückgegangen.“

Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit in den Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31.8.2007
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22.12.2006
Pfeil auf Titel der News Sachbezugswerte für 2007 und 2008
Die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung werden in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung zusammengefasst, wobei die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich übernommen werden. Zum 1. Januar 2007 ändern sich jedoch die Sachbezüge, die diesmal für zwei Jahre festgeschrieben werden.

In der neuen Verordnung werden die Werte für Verpflegung von 202,70 (2006) um 2,30 Euro auf 205,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben (Frühstück: 45,00 Euro, Mittag- und Abendverpflegung: je 80 Euro). Neu ist, dass für ein erwachsenes Kind in der Familie die gleichen Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt werden. Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Abschlägen.

Bei den Werten für Unterkunft und Miete wird für das gesamte Bundesgebiet ein neuer einheitlicher Wert festgelegt. In den alten Bundesländern wird dazu der Wert um 1,50 Euro auf 198 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern werden die Unterkunftswerte in 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 10,06 Euro im Monat und in 2008 um weitere 5,94 Euro ansteigen.

Die Werte für gemieteten Wohnraum werden um 0,05 Euro gegenüber den bisherigen Werten in den alten Bundesländern angehoben und auf einheitlich 3,45 Euro beziehungsweise auf einheitlich 2,80 Euro pro Quadratmeter für einfache Wohnungen festgelegt. Für die neuen Bundesländer ergibt sich für 2007 eine Anhebung der Mietwerte von 3,15 Euro um 0,20 Euro auf 3,35 Euro bzw. von 2,65 Euro um 0,07 Euro auf 2,72 Euro für einfache Wohnungen sowie im Jahr 2008 um weitere 0,10 Euro bzw. 0,08 Euro.

Text: Sachbezugsentgeltverordnung
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05. September 2010
 
 
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