Leitsätze
1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.
2. erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine neue Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01. Januar 2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitgeber nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der gegenläufigen Rechtsprechung zur betrieblichen Übung, vgl. BAG 4.5.1999 – 10 AZR 290/98 …).
Der Kläger war seit 1971 bei der Beklagten auf Basis eines mündlichen Arbeitsvertrages angestellt. Die Beklagte zahlte an den Kläger und alle anderen Arbeitnehmer im Zeitraum 1971 bis zum Jahre 2005 jährlich Weihnachtsgeld. In den Jahren 2002 bis 2005 erfolgte die Weihnachtsgeldzahlung mit dem Vermerk, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Rechtsanspruch begründet. Im Jahre 2006 erfolgte durch den Arbeitgeber keine Weihnachtsgeldzahlung an den Kläger, was nunmehr Klagegegenstand war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bewirkt die dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Gratifikationszahlung das Entstehen eines arbeitsvertraglichen Anspruchs des begünstigten Arbeitnehmers in Form einer sog. betrieblichen Übung (BAG Urteil v. 30.7.2008, Az. 10 AZR 606/07). Ein durch eine solche betriebliche Übung entstandener arbeitsvertraglicher Anspruch konnte bislang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden BAG Urteil v. 26.3.1997, Az. 10 AZR 612/96). Die Änderung einer expliziten arbeitsvertraglichen Regelung durch eine betriebliche Übung war hingegen auch bisher nicht möglich (BAG Urteil v. 24.11.2004 Az. 10 AZR 202/04).
In seiner neuesten Entscheidung vom 18.3.2009 gibt das Bundesarbeitsgericht nunmehr seine bisherige Rechtsprechung zur Möglichkeit der Beendigung einer betrieblichen Übung durch eine neue, geänderte betriebliche Übung auf. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung mit einem Verweis auf § 308 Nr. 5 BGB, wonach in allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen das Bundesarbeitsgericht im Regelfall auch arbeitsvertragliche Bestimmungen zählt, ein Klauselverbot für fingierte Erklärungen gilt. Nach dieser Vorschrift sind insbesondere Bestimmungen unwirksam, wonach eine Erklärung eines Vertragspartners (Arbeitnehmer) des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Arbeitgeber) bei Vornahme oder Unterlassen einer bestimmten Handlung als abgegeben oder als nicht abgegeben gilt. Konkret handelt es sich hierbei um eine Regelung, die aus dem privatrechtlichen Grundsatz herrührt, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt. Gerade das Entstehen einer betrieblichen Übung zu Lasten des Arbeitnehmers setzt jedoch bereits dessen Schweigen voraus, da sonst eine konkrete vertragliche Vereinbarung vorliegt.
Im Ergebnis kann damit zukünftig auch eine betriebliche Übung nicht mehr zu Lasten des Arbeitnehmers durch eine geänderte neue betriebliche Übung beendet werden. Der Arbeitgeber hat damit nur noch die Möglichkeit, ebenso wie im Falle konkrete vertraglicher Regelungen, eine Änderung im Wege einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einseitig durch eine (Änderungs-)Kündigung zu erreichen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18. März 2009 -Az. 10 AZR 281/08-
Dr. Holger Ulbricht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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