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Unfallversicherung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30. Oktober 2008 müssen die Arbeitgeber ab dem 01.01.2009 in ihren monatlichen Entgeltabrechnungen unfallversicherungsspezifische Regelungen berücksichtigen und mit allen Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung melden.
Bei einigen Personengruppen und Meldetatbeständen ergeben sich jedoch Besonderheiten, die in der bisherigen Umsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten.

An dieser Stelle werden die Autoren der Broschüre "Die neue gesetzliche Unfallversicherung" zukünftig aktuelle Fallkonstellationen und Lösungsvorschläge darstellen.

Bezieher von Vorruhestandsgeld

Grundsätzlich enthält ab den Meldezeiträumen jede Entgeltmeldung den Datenbaustein Unfallversicherung. Dazu gehören auch die Entgelte für die Bezieher von Vorruhestandsgeld. Das Entgelt ist unter Angabe der Personengruppe 108 zur Sozialversicherung zu melden. Das in den Entgeltmeldungen der Personengruppe 108 gemeldete sozialversicherungspflichtige Entgelt ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen. Die notwendige Zuordnung dieser Personengruppe zu einer Gefahrtarifstelle erweist sich zudem in der Praxis als problematisch, da nicht immer zweifelsfrei erkannt werden kann, wo die betroffenen Personen während ihrer aktiven Tätigkeit in den Unternehmen beschäftigt waren.
Da kein unfallversicherungspflichtiges Entgelt bei Meldungen dieser Personengruppe anfällt, kann der Datenbausteins für die Unfallversicherung (DBUV) für diese Personengruppe entfallen.

Meldungen in Insolvenzfällen; hier
Jahresmeldung und Abmeldung von freigestelltem Personal

Das in der Freistellungsphase eines Insolvenzverfahrens gezahlte oder geschuldete sozialversicherungspflichtige Entgelt stellt kein unfallversicherungspflichtiges Entgelt dar. Entgeltmeldungen mit diesen Meldegründen sind jedoch ausschließlich für diese Art des Entgeltes vorgesehen. Wegen der fehlenden Relevanz für die Berechnungsgrundlage zur Unfallversicherung und der sich in der Praxis ergebenden Probleme bei der Bestückung des Datenbausteins für die Unfallversicherung (DBUV) durch die Insolvenzverwalter sollte bei diesen Meldungen auf den DBUV verzichtet werden.
Die entsprechenden Anpassungen für die Datenannahme der Meldungen sollen zum 01.06.2009 für Bezieher von Vorruhestandsgeld und bei Meldungen in Insolvenzfällen zum 01.12.2009 vorgenommen werden.

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05. September 2010
 
 
 
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