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Brennpunkt Pflegezeitgesetz: sozialer Meilenstein für Mitarbeiter oder gefährlicher Stolperstein für Ihre Personalplanung und den reibungslosen Betriebsablauf? Hier finden Sie alle Antworten zu den Auswirkungen von kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und langfristigen Pflegezeiten.

Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat dieser umfassende Informationsaufgaben wahrzunehmen, wenn der Mitarbeiter Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Mit dem sofort einsetzbaren Merkblatt beantworten Sie alle Fragen, die Mitarbeitern unter den Nägeln brennen.


Buch Brennpunkt Pflegezeitgesetz
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Olaf Müller / Wolfgang Stuhlmann
Pflegezeit - was nun?
Antworten und Entscheidungshilfen für Personalprofis
 
  Inhaltsverzeichnis
  Leseprobe
  Merkblatt Pflegezeit für Mitarbeiter (Auszug)
 

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19.02.2009
Pfeil auf Titel der News Kann der Widerspruch gegen den Betriebsübergang rechtsmißbräuchlich sein?

Bei einem Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Übt der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht aus, muss er dieses weder begründen, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grundsätzlich auch die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erfolgen. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzulässigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschließlich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu günstigeren Bedingungen verhandelt.

Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater beschäftigt. Deren Immobilienvermittlungsgeschäft sollte auf eine Vertriebs-GmbH übertragen werden. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH, erklärte sich aber bereit, als Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kläger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und nachdem er schließlich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger nicht für rechtsmissbräuchlich und sein Festhalten am Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht für treuwidrig

(Quelle: Pressemitteilung 20/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08).
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